Kaution

Art. 1 Grundsatz

1.1 Zur Sicherung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Regionalen und Zentralen Paritätischen Kommission für das Plattenleger- und Ofenbaugewerbe (RPBK und ZPBK) hat jeder Arbeitgeber, der Arbeiten im Geltungsbereich des Landesgesamtarbeitsvertrages für das Plattenleger- und Ofenbaugewerbe ausführt, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der ZPBK eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 10’000.00 oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen.

1.2 Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer der FINMA unterstellten Bank oder einer der FINMA unterstellten Versicherung erbracht werden. Mit der Bank oder der Versicherung ist die Bezugsberechtigung zu Gunsten der ZPBK zu regeln und deren Verwendungszweck zu bestimmen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der ZPBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum Zinssatz für entsprechende Konten verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.

Art. 2 Höhe der Kaution

Arbeitgeber sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2’000.00 ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme ab CHF 2’000.00 bis und mit CHF 20’000.00 pro Kalenderjahr beträgt die Kaution CHF 5’000.00. Überschreitet die Auftragssumme CHF 20’000.00 pro Kalenderjahr, so ist die volle Kaution in der Höhe von CHF 10’000.00 zu leisten. Der Betrieb hat der ZPBK den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter CHF 2’000.00 liegt.

(Details zur Kaution können dem Anhang Nr. 2 des LGAV entnommen werden.)

Auftragssumme ab Auftragssumme bis Kautionshöhe
CHF 2'000.00 keine Kautionspflicht
CHF 2'000.00 CHF 20'000.00 CHF 5'000.00
CHF 20'000.00 CHF 10'000.00