FAQ 

Häufig gestellte Fragen zum LGAV

Viele nützliche Hinweise sind auch auf der Wegleitung zum LGAV ersichtlich. Untenstehend finden Sie eine Auswahl der meist gestellten Fragen zum LGAV.

Fehlt eine für Sie wichtige Frage in der Auflistung? Zögern Sie nicht uns dies mitzuteilen.

Allgemeine Fragen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl an oft gestellte Fragen. Finden Sie etwas nicht? Haben Sie eine Ergänzung? Dann teilen Sie uns dies bitte mit.

Was bedeutet LGAV?

  • LGAV ist die Abkürzung für Landesgesamtarbeitsvertrag

Was bedeutet AVE oder AVE GAV?

  • AVE ist die Abkürzung für Allgemeinverbindlicherklärung
  • Ein AVE GAV ist demnach ein Gesamtarbeitsvertrag der durch den Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dies bedeutet, dass ein GAV für alle im Geltungsbereich tätigen Firmen zur Anwendung kommt, unabhängig davon ob diese einem Berufsverband angeschlossen sind oder nicht.

Muss ich mich dem LGAV anschliessen?

  • Durch die Allgemeinverbindlicherklärung ist man dem LGAV so zu sagen "automatisch" angeschlossen. Dabei gibt es keine Wahlmöglichkeit ob man sich anschliessen will oder nicht. Sofern die Unterstellungsvoraussetzungen gemäss Art. 1 LGAV erfüllt sind, ist ein Betrieb dem LGAV angeschlossen.
  • Der Anschluss an den LGAV ist jedoch nicht ein Anschluss an einen Berufsverband.
  • Sollten Sie an einer Mitgliedschaft beim SPV oder feusuisse interessiert sein, ist diese Anfrage direkt an einen der beiden Verbände zu richten.

Wer ist die ZPBK oder deren Träger?

Wer handelt die im LGAV vorgeschriebenen Löhne aus?

  • Wie bereits erwähnt, setzt sie die ZPBK aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zusammen. Die Lohnverhandlungen werden dabei NICHT von der ZPBK geführt sondern von den vier Vertragsparteien (SPV, feusuisse, Unia, und Syna).
  • Die jeweiligen Vertreter für die Lohnverhandlung werden demnach von den einzelnen Verbänden an den "Verhandlungstisch" delegiert.
  • Die ZPBK wird danach über das Verhandlungsergebnis informiert und ist zuständig für die Umsetzung der Ergebnisse.

Sind die Löhne im LGAV für mich verbindlich?

  • Ja, durch die Allgemeinverbindlicherklärung des LGAV werden auch die Löhne verbindlich.
  • Die im LGAV publizierten Lohnänderungen (welche jeweils per 01.01. erfolgen) sind von allen Betrieben die dem LGAV unterstehen umzusetzen.
  • Bei den Vorgaben handelt es sich immer um Mindestlöhne. Selbstverständlich sind höher Anpassungen zu Gunsten der Arbeitnehmenden möglich.

Arbeitgebende

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl an Fragen, die seitens der Arbeitgeber/Innen oft auftauchen.

Wann ist der LGAV in Kraft getreten und wie lange ist er gültig?

  • Diese Information finden Sie im Art. 4 des Bundesratsbeschlusses sowie im Art. 15 des LGAV.
  • Der LGAV gilt per 01.07.2018 und ist allgemeinverbindlich erklärt per 01.08.2018 und gilt bis 31.12.2023.
  • Weitere Informationen über den LGAV und die aktuelle AVE finden Sie auch auf der Webseite des SECO seco.admin.ch.

Welche Beiträge zahle ich aufgrund des LGAV?

  • Alle dem LGAV unterstellten Betriebe zahlen so genannte Berufs- und Vollzugskosten die sich aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zusammensetzen.
    • Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 0.5 % der SUVA-Lohnsumme der unterstellten Arbeitnehmenden, mindestens jedoch Fr. 500.00 pro Jahr.
    • Der Beitrag des unterstellten Arbeitnehmenden beträgt Fr. 25.00 pro Monat bzw. Fr. 5.00 für Lernende und wird bei jeder Lohn- bzw. Gehaltsauszahlung vom Arbeitgebenden in Abzug gebracht. Beitragspflichtig sind alle unter Art. 1.3 genannten Personen.
  • Die Beiträge aus den Berufs- und Vollzugskosten sind für folgende Zwecke bestimmt:
    • Zur Deckung der Kosten für den Vollzug des LGAV;
    • Die berufliche Weiterbildung und die Arbeitssicherheit;
    • Für Aufgaben im sozialen Bereich wie die Unterstützung in Notlagen.

Erhalte ich einen Beitrag an Grund- und Weiterbildungskurse meiner Arbeitnehmenden?

  • Ja, für Aus- und Weiterbildungen wurde ein Bildungsfonds geschaffen.
  • Die Kurse können einmal pro Jahr (jeweils bis März) für das vergangene Jahr abgerechnet werden. Nach Einreichung der Unterlagen wird die Anspruchsvoraussetzung geprüft und der Beitrag zu Gunsten der Betriebe berechnet.
  • Mehr Infos finden Sie auch im LGAV unter Anhang 5, Bildungsfonds
  • oder unter folgendem Link

Anmerkung:
Das Reglement zum Bildungsfonds kann von der ZPBK bei Bedarf angepasst werden. Die aktuellste Version ist jeweils auf der Webseite veröffentlicht.

Mein Angestellter wird dieses Jahr 50 Jahre alt. Ab welchem Zeitpunkt hat er Anspruch auf 27 Arbeitstage Ferien?

  • Ab seinem Geburtstag hat er Anspruch auf 27 Arbeitstage Ferien.

Mein Angestellter absolviert die Rekrutenschule, muss ich ihm die monatlichen Fr. 25.00 Berufs- und Vollzugskosten vom Lohn abziehen?

  • Ja, diese sind auch während der Rekrutenschule geschuldet.

Wo muss ich auf der Lohnabrechnung die Fr. 25.00 Berufs- und Vollzugskosten abziehen?

  • Diese werden wie die BVG-Kosten vom Lohn abgezogen, das heisst sie sind nicht AHV-pflichtig

Arbeitnehmende

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl an Fragen, die seitens der Arbeitnehmer/Innen oft auftauchen.

Ich habe während der zweimonatigen Probezeit gekündigt. Habe ich anteilsmässig Anspruch auf den 13. Monatslohn und die Ferien?

  • Ja, der Anspruch pro rata temporis besteht auch bei der Kündigung während der Probezeit. Bei der Gratifikation besteht dieser nur dann, wenn er verabredet ist.

Mein Arbeitgeber bittet bei auswärtigen Arbeiten mein eigenes Auto zu benutzen. Wie wird diese Leistung entschädigt?

  • Die Leistung wird mit Fr. 0.70 pro Kilometer ab dem Firmensitz bzw. dem Firmenmagazin vergütet. Die Fahrspesen können im gegenseitigen Einverständnis mit einer monatlichen Pauschalzahlung entgolten werden.

Ich bin Mitglied bei der Gewerkschaft Unia bzw. Syna und zahle den Mitgliederbeitrag. Mein Arbeitgeber zieht mir monatlichen Fr. 25.00 Berufs- und Vollzugskosten vom Lohn ab. Wie kann ich diese Kosten bei der Unia/ Syna zurückfordern?

  • Ihr Arbeitgeber sollte Ihnen einmal im Jahr unaufgefordert eine Bestätigung über die getätigten Abzüge ausstellen. Falls er das nicht macht, bitten Sie ihn darum. Er darf Ihnen eine Kopie des Deklarationsformulars abgeben. Auf diesem sind sämtliche getätigten Abzüge aller Arbeitnehmer erfasst.
  • Dieses Formular bringen Sie dann zu Ihrem Gewerkschaftssekretariat, welches Sie über das weitere Vorgehen informiert.

Mein Arbeitgeber rechnet die Znünizeit nicht als Arbeitszeit ab. Ist das korrekt?

  • Ja, das ist korrekt. Gemäss Artikel 6.1.11 LGAV sind die Znüni- sowie die Mittagszeit keine Arbeitszeit.

Ich habe meine Kündigung per E-Mail an meinen Arbeitgeber geschickt. Ist diese gültig?

  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, was per Mail der Fall ist.
  • Aber Achtung, der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Kündigung ist für die Frist massgebend! Wenn die Kündigung z.B. am Freitag, 30. des Monats um 21.00 Uhr per E-Mail verschickt wird und diese am Montag gelesen und somit zur Kenntnis genommen wird, läuft die Kündigungsfrist nicht ab dem 30. sondern ab dem neuen Monat.