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Stellenmeldepflicht für Plattenleger ab 01.01.2022

Die Liste der meldepflichtigen Berufsarten wird jeweils im vierten Quartal eines Jahres aktualisiert und gilt für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember des nachfolgenden Jahres. Für die Unterstellung von Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht gilt als einziges Kriterium die Arbeitslosenquote von mindestens 5 Prozent in einer Berufsart. Die Quoten werden gesamtschweizerisch und anhand des Durchschnitts über zwölf Monate in Berufsarten gemäss der Schweizerischen Berufsnomenklatur CH-ISCO-19 des Bundesamtes für Statistik (BFS) berechnet.

Seit 1. Januar 2021 sind nun auch die Plattenleger stellenmeldepflichtig, dies hat auch im 2022 weiterhin Gültigkeit! Nähere Informationen dazu finden Sie auch unter www.arbeit.swiss oder unter www.seco.admin.ch. Auf der Webseite ist zudem ein Erklärvideo, welches Sie bei der Umsetzung unterstützen soll.

 

Grundsätzlich ist folgendes Vorgehen zu befolgen:

  • Vor jeder neuen Einstellung eines Plattenlegers, konsultieren Sie der Liste des Seco für die Berufsart sowie das Check-Up Tool für die entsprechende Berufsbezeichnung. Bei Unsicherheit Nachfrage beim zuständigen RAV.
  • Bei  meldepflichtigen Berufsarten, wie zum Beispiel Plattenleger, Bodenleger, Lageristen, muss die Stelle beim RAV gemeldet werden.
  • Drei Arbeitstage nach der Meldung erhält der Arbeitgeber vom RAV Vorschläge potenzieller Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat sodann geeignete Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung einzuladen. In der Folge kann er jedoch frei darüber entscheiden, welche Kandidaten er als geeignet einstuft und welche eingeladenen Kandidaten er anstellt. Seinen Entscheid muss er nicht begründen, einzig müssen die Resultate dem RAV gemeldet werden.
  • Es gilt ein Publikationsverbot der offenen Stelle von fünf Arbeitstagen (ohne Samstag) ab Erhalt der Meldebestätigung des RAV.
  • Erst nach Ablauf dieser Frist ist die externe Publikation der offenen Stelle erlaubt.

 

Temporärpersonal

Wenn die Stelle temporär über einen Personalverleiher besetzt werden soll, so müssen diese und nicht die Einsatzbetriebe die offene Stelle dem RAV melden. Wenn ein Einsatzbetrieb einen temporären Arbeitnehmer nach einer gewissen Einsatzzeit übernehmen bzw. fix einstellen möchte, ist dies dem RAV ebenso zu melden.

 

Ausnahmen

Auf eine Meldung der offenen Stelle kann in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn:

  • Kurzfristige Einsätze von maximal 14 Tagen erfolgen (Kalendertage; gilt für Vollzeit- und Teilzeitpensen);
  • Stellen durch Stellensuchende besetzt werden, welche bereits beim RAV gemeldet sind;
  • Mitarbeitende, die schon seit sechs Monaten im Unternehmen arbeiten, die Stelle innerhalb des Unternehmens wechseln;
  • Lernende weiterbeschäftigt werden;
  • Personen angestellt werden, welche mit einem Zeichnungsberechtigten des Unternehmens verwandt sind (zum Beispiel Nachfolgeregel).

Nähere Informationen erhalten Sie bei zuständigen RAV. Bitte beachten Sie auch, dass Widerhandlungen gegen die Stellenmeldepflicht oder die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung mit einer Busse von bis zu CHF 40'000 bestraft werden können.