Die Liste der meldepflichtigen Berufsarten wird jeweils im vierten Quartal eines Jahres aktualisiert und gilt für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember des nachfolgenden Jahres. Für die Unterstellung von Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht gilt als einziges Kriterium die Arbeitslosenquote von mindestens 5 Prozent in einer Berufsart. Die Quoten werden gesamtschweizerisch und anhand des Durchschnitts über zwölf Monate in Berufsarten gemäss der Schweizerischen Berufsnomenklatur CH-ISCO-19 des Bundesamtes für Statistik (BFS) berechnet.
Seit 1. Januar 2021 sind nun auch die Plattenleger stellenmeldepflichtig, dies hat auch im 2022 weiterhin Gültigkeit! Nähere Informationen dazu finden Sie auch unter www.arbeit.swiss oder unter www.seco.admin.ch. Auf der Webseite ist zudem ein Erklärvideo, welches Sie bei der Umsetzung unterstützen soll.
Grundsätzlich ist folgendes Vorgehen zu befolgen:
Temporärpersonal
Wenn die Stelle temporär über einen Personalverleiher besetzt werden soll, so müssen diese und nicht die Einsatzbetriebe die offene Stelle dem RAV melden. Wenn ein Einsatzbetrieb einen temporären Arbeitnehmer nach einer gewissen Einsatzzeit übernehmen bzw. fix einstellen möchte, ist dies dem RAV ebenso zu melden.
Ausnahmen
Auf eine Meldung der offenen Stelle kann in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn:
Nähere Informationen erhalten Sie bei zuständigen RAV. Bitte beachten Sie auch, dass Widerhandlungen gegen die Stellenmeldepflicht oder die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung mit einer Busse von bis zu CHF 40'000 bestraft werden können.